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Fahren mit Blaulicht und Einsatzhorn will gelernt sein

Ausbildungsveranstaltung zum Thema „Fahren mit Sonder- und Wegerechten“

Am letzten Mittwoch stand das spezielle Thema „Einsatzfahrten mit Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten“ auf dem Ausbildungsplan der Ortsfeuerwehren Mellendorf, Hellendorf, Gailhof und Brelingen.

Die Kontaktbeamtin Mareike Limbach des Polizeikommissariats Mellendorf stellte den Kontakt zu dem Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Burgdorf, Polizeihauptkommissar Uwe Bollbach, her. Dieser moderierte die knapp eineinhalbhalbstündige Veranstaltung im Schulungsraum der Ortswehr Mellendorf.

Interessante Themeninhalte wurden so den rund 60 Feuerwehrkameradinnen und -kameraden an diesem Abend präsentiert:

–          Einsatzfahrten mit Blaulicht / Martinshorn
–          dazugehörigen Rechtsgrundlagen
–          Sonder- und Wegerechte
–          Risiken bei Einsatz- und Alarmfahrten
–          Risikofaktoren (Fahrzeug, Einsatzfahrer, andere Verkehrsteilnehmer)
–          Fahrphysik

Die StVO befreit die Feuerwehr bei Einsatzfahrten unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhaltung der Vorschriften der StVO. Andere Vorschriften, wie zum Beispiel die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder das Strafgesetzbuch (StGB), gelten dabei hingegen grundsätzlich fort.

Was sind aber die Sonder- und Wegerechte?
Die Sonderrechte (§35 StVO) erlauben das Abweichen von den Regeln der Straßenverkehrsordnung zur Erfüllung dringendlicher hoheitlicher Aufgaben – im Gegensatz zum Wegerecht (§38 StVO), wonach alle anderen Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen haben.

Die Wegerechtsfahrt ist demnach die Fahrt mit Sondersignal, also mit Blaulicht und Martinhorn. Die Nutzung von Blaulicht und Martinshorn ist allerdings nur zulässig, wenn höchste Eile geboten ist, um:

–          Menschenleben zu retten
–          schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden sind
–          eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Fazit:
Abschließend kann nur noch einmal an die Feuerwehrangehörigen appelliert werden, sowohl auf Fahrten zum Feuerwehrgerätehaus als auch zum Einsatzort bei Wahrnehmung des ihnen zustehenden Sonder- beziehungsweise Wegerecht die nötige Weit- und Rücksicht walten zu lassen, auch im eigenen Interesse. Es gibt keinen (verkehrs-)rechtlichen Freifahrtschein.

Denn § 35 StVO befreit lediglich von den Vorschriften der StVO selbst. Das Haftungsrecht etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und das Strafrecht (StGB) können bei Wahrnehmung von Sonderrechten genauso eingreifen, wie auch § 35 StVO selbst. Vor allem dann, wenn es zu einem Unfall kommt, kann dies zu negativen Folgen für den Fahrer führen. Die Fahrt mit dem Privatfahrzeug nach Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus sowie die Alarm- und Einsatzfahrten sollten daher im Lichte eines gut bekannten Grundsatzes stehen: „Sicherheit vor Schnelligkeit“.

Für die Praxis werden die Fahrer der Wedemärker Ortsfeuerwehren regelmäßig in internen Fahrausbildungen sowie durch den ADAC am Fahrsicherheitszentrum in Laatzen geschult.

Nordhannoversche Zeitung vom 15.03.2013

Wedemark-Echo vom 16.03.2013

FUK Nds._Infoblatt Sonderrechte Privat PKW

FUK News 1.2003_(Auszug)

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