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Rettungsgassen retten Leben!

  • Retter wütend: „Autofahrer blockieren Weg zur Unfallstelle“

Nach den schweren Unfällen in der letzten Zeit rund um Hannover möchten wir an dieser Stelle über die Rettungsgasse informieren:

Machen Sie bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen die so genannte Rettungsgasse frei. Sie ist für Fahrzeuge mit Blaulicht gedacht, die schnellstmöglich zum Unfallort vordringen müssen. Im Ernstfall rettet diese Gasse Leben. Sorgen Sie so für die freie Fahrt der Einsatzkräfte.

Die Rettungsgasse ist der Fahrweg für Rettungskräfte auf mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen. Der Begriff der Rettungsgasse stammt bereits aus den 1980er Jahren, als diese in den ersten Ländern eingeführt wurde. Aktuell (2012) ist sie in Deutschland, Tschechien und Österreich verpflichtend vorgeschrieben, in der Schweiz und in Slowenien auf freiwilliger Basis zu bilden.

Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die Verkehrsteilnehmer der rechten Fahrspur ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Fahrzeuge der linken Spur sollen zum linken Fahrbahnrand gelenkt werden. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine weitere Fahrspur für Einsatzfahrzeuge. Auf dreispurigen Straßen wird die Rettungsgasse zwischen der linken und mittleren Spur gebildet.

In Deutschland wurde die Rettungsgasse bereits 1982 eingeführt. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 StVO. Sie muss auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Straßen mit drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen freigehalten werden. Auch innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Wegerecht nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.

Der Standstreifen wird von den Einsatzkräften eher ungern benutzt, weil er möglicherweise nicht auf ganzer Länge ausgebaut ist und unvermutet durch liegengebliebene Fahrzeuge blockiert sein kann.

Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.

Bitte bedenken Sie, auch Sie können einmal davon abhängig sein, dass andere Verkehrteilnehmer für Ihre Rettung im Straßenverkehr schnell genug ausreichend Platz machen!!!

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